Oberste Ländergerichte bestätigten Querdenken-Demo-Verbote für Dresden und Frankfurt/Main

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit

In Dresden und in Frankfurt am Main darf am Samstag nicht gegen die Corona-Maßnahmen demonstriert werden. Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen bestätigte ebenso wie der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel die zuvor von Verwaltungsgerichten erlassenen Verbote. Für Dresden hatte die sogenannte „Querdenken“-Bewegung eine Demonstration mit 4000 Teilnehmern angemeldet. In Frankfurt waren rund 40.000 Teilnehmer erwartet worden.

Das OVG Bautzen wies in der Nacht zum Samstag die Beschwerde des Veranstalters gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden zurück. Dieses war der Argumentation der Stadt Dresden gefolgt, dass eine solche Großdemonstration in der Corona-Pandemie nicht möglich sei. Die Gefahrenprognose der Stadt sei „nicht zu beanstanden“, entschied das OVG Bautzen.

Die Prognose beruhe maßgeblich auf der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) angesichts des am Freitag vermeldeten Höchststands an Neuinfektionen. Dabei sei insbesondere Sachsen im Vergleich zum übrigen Bundesgebiet überdurchschnittlich betroffen. Auch sei die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems real, begründete das OVG weiter. 

Die Prognose, dass Auflagen nicht eingehalten würden und der Polizei nicht Folge geleistet werde, sei angesichts der Erfahrungen mit der „Querdenken“-Kundgebung in Leipzig von Anfang November „nicht zu beanstanden“, so das OVG Bautzen.

In Leipzig hatte es am 7. November bei einer Kundgebung der Querdenken-Bewegung mit rund 20.000 Teilnehmern zahlreiche Verstöße gegen die Corona-Auflagen gegeben. Es kam zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, nachdem die Polizei die Demonstration vorzeitig aufgelöst hatte. Diese Demonstration war vom OVG Bautzen kurzfristig erlaubt worden.

Das Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main hatte sein am Freitag erlassenes Demonstrationsverbot damit begründet, dass eine Veranstaltung in der angemeldeten Größe ohne ausreichendes Hygienekonzept nicht vertretbar sei. Aufgrund bundesweiter Vorerfahrungen mit vergleichbaren Veranstaltungen sei damit zu rechnen, dass es zu erheblichen Verstößen gegen die Maskenpflicht und des Abstandsgebots kommen werde.

Der hessische Verwaltungsgerichtshof wies am Samstag die dagegen eingegangene Beschwerde des Veranstalters zurück. „Angesicht der zu erwartenden Teilnehmerzahl von etwa 40.000 Personen sei nicht ersichtlich, wie die erforderlichen Mindestabstände zwischen Personen in der Frankfurter Innenstadt eingehalten werden könnten“, so der Verwaltungsgerichtshof. Der Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Allgemeinheit rechtfertige hier einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. 

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