Schäuble erwartet Neuregelung der Sterbehilfe vor Bundestagswahl

Symbolbild: Sterbehilfe/Tot
Symbolbild: Sterbehilfe/Tot

Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) erwartet eine Neuregelung der Sterbehilfe noch vor der Bundestagswahl im kommenden Herbst. „Ich bin zuversichtlich, dass es in dieser Wahlperiode noch eine fraktionsübergreifende gesetzliche Regelung zur Sterbehilfe geben wird, die das Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit Augenmaß umsetzt“, sagte Schäuble dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (Donnerstagsausgabe).  

Der CDU-Politiker betonte, dass er über das Karlsruher Urteil „nicht glücklich“ sei. Das verworfene Gesetz sei nach einer außergewöhnlich langen, nicht durch Fraktionszugehörigkeit geprägten Auseinandersetzung beschlossen worden. Die Verfassungsrichter hätten überraschend auf der Grundlage einer Interpretation des Grundgesetzes entschieden, „die man so vornehmen kann, aber nicht so vornehmen muss“.

Die FDP-Bundestagsabgeordnete Katrin Helling-Plahr begrüßte die Äußerungen Schäubles. Sie freue sich sehr, dass nun auch der Bundestagspräsident diese Thematik aufgreife und für eine Regelung noch in dieser Wahlperiode plädiere, erklärte sie. Helling-Plahr erhob den Vorwurf, dass es in der Vergangenheit Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und die Union gewesen, die sich „einer offenen Debatte“ über die Regelung der Sterbehilfe versperrt hätten.

Die FDP-Politikerin machte klar, dass sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für richtig hält. Die vorherige Gesetzesregelung sei „offenkundig verfassungswidrig“ gewesen und habe Betroffene „in nicht zumutbarer Weise in ihren Grundrechten eingeschränkt“. Sie sei dankbar für die Betroffenen, „dass der Weg in selbstbestimmtes Sterben seit dem Urteil nicht mehr versperrt ist“. Wenn nun auch die Union mit am Tisch sitze, sei auch sie zuversichtlich, dass es noch in dieser Wahlperiode im Bundestag eine Einigung geben könne. 

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe gekippt. Die Karlsruher Richter erklärten den Strafrechtsparagrafen 217 für nichtig, mit dem die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe gestellt worden war. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasse.

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