Eine Fluggesellschaft muss ihre Passagiere bei Ausfall eines Fluges wegen eines Pilotenstreiks entschädigen. Ein solcher Streik sei kein „außergewöhnlicher Umstand“, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung liege vor, wenn die Vorkommnisse ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens und nicht tatsächlich beherrschbar seien. (Az. C-28/20)
Im vorliegenden Fall ging es um die Klage des Dienstleisters Airhelp für einen schwedischen Passagier, dessen Inlandsflug ausgefallen war, gegen die Airline SAS. Das Unternehmen verweigerte jedoch eine Ausgleichszahlung und verwies auf den außergewöhnlichen Umstand. Die Piloten wollten mit dem Streik eine Gehaltserhöhung durchsetzen. Das zuständige schwedische Gericht bat den EuGH um Auslegung der Fluggastrechteverordnung.
Der zuständige EuGH-Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen die Auffassung vertreten, dass ein von Gewerkschaften organisierter Streik ein außergewöhnlicher Umstand sei. Die Richter müssen dem Generalanwalt in ihrem Urteil nicht folgen.