Wer schon zu Hause seine Dienstkleidung anlegt, obwohl auch der Arbeitgeber hierfür Raum und Zeit bereitstellt, kann für das Umziehen keine zusätzliche Vergütung verlangen. Das entschied am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zu zwei Wachpolizisten, die beim Land Berlin für den Objektschutz angestellt waren. Während der Arbeit tragen sie eine Uniform mit dem Aufdruck „POLIZEI“ und auch eine Dienstwaffe. Das Land stellte Waffenschließfächer, Spinde und Umkleideräume zur Verfügung.
Einer der Kläger nimmt nach der Arbeit seine Waffe mit nach Hause und zieht sich dort auch um. Der andere nutzt den Waffenschrank, was zu einem Umweg bei den Arbeitswegen führt. Beide wollten den vollen Weg von zu Hause zum Einsatzort als Arbeitszeit vergütet bekommen, der erste Kläger zudem die Umzieh- und Rüstzeiten. Nach den Erfurter Urteilen muss das Land nur den Umweg des zweiten Klägers als Arbeitszeit vergüten. Darüber hinaus blieben die Klagen ohne Erfolg.
„Das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe ist keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutzt, sondern für die Verrichtung dieser Tätigkeiten seinen privaten Wohnbereich wählt“, urteilte das BAG.
Ebenfalls nicht vergütungspflichtig seien auch die Wege zur und von der Arbeit, sofern sie nicht gezwungenermaßen in auffälliger Dienstkleidung zurückgelegt werden müssen. Dies sei hier nicht der Fall. Lediglich der Umweg zum Wegschließen der Waffe sei als notwendige Arbeitszeit zu vergüten.