Auch kurzzeitige Bildungsmaßnahme gilt als erste Tätigkeitsstelle
Auszubildende oder Studierende sind laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beim regelmäßigen Besuch auch einer nur kurzzeitigen Vollzeitbildungsmaßnahme einem Arbeitnehmer steuerlich gleichgestellt, der eine erste Tätigkeitsstätte dauerhaft aufsucht. Damit können Betroffene unter anderem für die […]