Heute verkündete das Bundesverfassungsgericht ein Urteil zu Leistungskürzungen für unkooperative Hartz-IV-Bezieher.
Vorausgegangen war eine Klage vor dem Sozialgericht in Gotha. Dabei ging es um einen Arbeitslosen, der mit 234,60 Euro weniger im Monat auskommen muss, da er eine Arbeitsstelle und das Angebot von Probearbeit abgelehnt hatte. Das Sozialgericht hielt die Sanktionen für verfassungswidrig und setzte das Verfahren aus, um die Vorschriften in Karlsruhe überprüfen zu lassen.
Bisher war die rechtliche Auffassung, dass bei einer Ablehnung von Jobangeboten oder fehlender Mitwirkung des Sozialhilfeempfängers, die Leistungen um 60% für drei Monate oder im Extremfall vollständig und dauerhaft gekürzt werden können.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist die Kürzung der Leistungen um 60%, sowie die gesamte dauerhafte Streichung von Arbeitslosengeld verfassungswidrig. Der Gesetzgeber kann jedoch bei fehlender Mitwirkung die Hilfen vorübergehend um bis zu 30% mindern. Die Kürzungszeit von drei Monaten muss dabei künftig im Einzelfall geprüft werden und bei anschließender Mitwirkung des Hilfeempfängers verkürzt oder sofort beendet werden.