Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass der Fiskus sich nicht stärker an den Kosten für die Erstausbildung oder eines Erststudiums beteiligen muss.
Die Klage und der damit einhergehende Verdacht der Verfassungswidrigkeit des Bundesfinanzhof wurde somit zurückgewiesen. Der gesetzliche Ausschluss von Werbungskosten sei verfassungsgemäß, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss.
In der Begründung nannte das Gericht, es sei gerechtfertigt, weil die erste Ausbildung oder das Erststudium der allgemeinen Persönlichkeitsbildung diene.
Die Kosten für das Erststudium oder die erste Ausbildung sind derzeit nur als Sonderausgaben absetzbar und gleichzeitig auf 6.000 Euro pro Jahr gedeckelt.