Mieter, die ohne finanziellen Ausgleich in eine unrenovierte Wohnung einziehen, können auch Jahre später vom Vermieter noch Renovierungen verlangen. Sie müssten sich aber auch selbst an Kosten für Schönheitsreparaturen wie Malerarbeiten beteiligen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Die Renovierungspflicht des Vermieters greift, wenn die Abwälzung solcher Reparaturen auf die Mieter aufgrund der unrenovierten Übergabe unwirksam ist und sich der Zustand der Wohnung erheblich verschlechtert hat. (Az. VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18)
Hintergrund für das Urteil waren zwei Fälle aus Berlin, in denen die Mieter fast 15 beziehungsweise mehr als 20 Jahre nach ihrem Einzug Renovierungen verlangten. Die Mieter in einem Rechtsstreit forderten einen Kostenvorschuss von mehr als 7000 Euro für Tapezier- und Malerarbeiten. Ihre Klage blieb erfolglos. Im zweiten Fall verlangte ein Mieter vom Vermieter Malerarbeiten. Diese Klage wiederum hatte Erfolg. Der BGH wies beide Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Berlin zurück.
Die Bundesrichter stellten zunächst fest, dass die im Mietvertrag vorgesehene Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter in beiden Fällen unwirksam sei, weil sie unrenovierte Wohnungen übernommen und dafür keinen angemessenen finanziellen Ausgleich bekommen hätten. Vermieter treffe deshalb in solchen Fällen eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Zustand der Wohnung wesentlich verschlechtert habe.
Allerdings müssen sich nach Ansicht des BGH auch die Mieter an den Kosten beteiligen. Denn durch die Renovierung würden auch Gebrauchsspuren aus der Mietzeit beseitigt, weshalb der Mieter eine bessere Wohnung als zu Mietbeginn bekomme. In der Regeln müssen Mieter demnach die Hälfte der Kosten übernehmen.