Urteil: Kinderpornografiebesitz kann Kontaktverbot für Elternteil nach sich ziehen

Justitia (über izzet ugutmen / shutterstock.com)
Justitia (über izzet ugutmen / shutterstock.com)

Der Besitz kinderpornografischer Videos kann einem Gerichtsbeschluss zufolge die Anordnung eines Kontaktverbots und eines Wohnungsverweises für den betreffenden Elternteil rechtfertigen. Maßgeblich sei, ob der Videobesitz Anlass zur Annahme pädophiler Neigungen gebe, befand das Oberlandesgericht Koblenz in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Zumindest müsse die begründete Gefahr vorliegen, dass die Videos einem Kind zugänglich gemacht werden. (Az. 7 UF 201/20)

Der Zivilsenat wies damit die Beschwerde eines Vaters zweier Kleinkinder zurück. Der Mann lebte nach Gerichtsangaben mit der Mutter und den beiden gemeinsamen Kindern in einer Wohnung. Bislang kümmerte er sich während der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter um die Kinder.

Nach Bekanntwerden eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften – darunter zwei Videos – wandte sich das Jugendamt wegen Verdachts der Kindeswohlgefährdung an das Familiengericht. Das Gericht erließ eine befristete einstweilige Anordnung, mit der es unter anderem den Vater der Wohnung verwies und gegen ihn Kontakt- und Näherungsverbote verhängte.

Diese einstweilige Anordnung sei rechtens gewesen, entschied nun das OLG. Der Besitz der beiden Videos begründe das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche dringende Bedürfnis, zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung tätig zu werden – und den Verdacht pädophiler Neigungen, mit denen ein erhöhtes Risiko übergriffigen Verhaltens zum Nachteil der Kinder verbunden sei.

Der Umstand, dass die Videos auf dem Mobiltelefon des Vaters gespeichert waren, sei zudem ein Indiz dafür, dass der Mann „seine diesbezüglichen Bedürfnisse überall und jederzeit unkompliziert befriedigen“ wolle, teilte das Gericht weiter mit. Dies begründe die Gefahr, dass die Kinder die Videos mit ansehen könnten. Alternativen zu den angeordneten Maßnahmen sah der Senat angesichts der konkreten familiären Situation nicht.

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