Bundesverfassungsgericht will sich eingehend mit Covid-19-Triage befassen

Justitia (über izzet ugutmen / shutterstock.com)
Justitia (über izzet ugutmen / shutterstock.com)

Das Bundesverfassungsgericht will sich eingehend mit den Pflichten des Gesetzgebers in der Covid-19-Pandemie befassen. Zumindest vorerst muss der Bundestag aber keine Regelungen für die Vergabe von Krankenhausintensivplätzen im Zusammenhang mit der der Covid-19-Pandemie treffen, wie die Karlsruher Richter mit einem am Freitag veröffentlichten Beschluss zu dieser sogenannten Triage entschieden. Sie wiesen einen entsprechenden Eilantrag kranker und behinderter Menschen ab.

Die Beschwerdeführer befürchten, bei einer Knappheit von Intensivplätzen in den Krankenhäusern eher von einer lebensrettenden Behandlung ausgeschlossen zu werden als andere Erkrankte. Mit klaren Regelungen müsse der Gesetzgeber dem entgegentreten.

Hintergrund ist, dass sich die bislang als maßgeblich geltenden Leitlinien der Intensivmedizinvereinigung Divi vorrangig auf das „Kriterium der klinischen Erfolgsaussichten“ stützen. Bei bestimmten Behinderungen oder Vorerkrankungen seien die Erfolgsaussichten einer intensivmedizinischen Behandlung aber schlechter als im Durchschnitt.

Hierzu erklärte nun das Bundesverfassungsgericht, dass die Verfassungsbeschwerde „nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet“ sei. Sie werfe „schwierige Fragen“ zur staatlichen Schutzpflicht auf und zur Frage, „wie weit der Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen medizinischer Priorisierungsentscheidungen reicht“.

Dies erfordere „eine eingehende Prüfung“, betonten die Karlsruher Richter. Eine einstweilige Anordnung gegen den Gesetzgeber sei aber auch schon deswegen nicht erforderlich, weil das derzeitige Infektionsgeschehen nicht erkennen lasse, dass die befürchtete Situation einer Triage bald eintrete.

Der Vorschlag, ein Gremium einzusetzen, das entsprechende Regelungen trifft, helfe den Beschwerdeführern nicht weiter. Denn ein solches Gremium wäre „nicht legitimiert, Regelungen mit der Verbindlichkeit einer gesetzgeberischen Entscheidung zu erlassen, auf die es den Beschwerdeführenden gerade ankommt“.

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