Bundesverwaltungsgericht: Verdi-Streikposten wenn nötig auch auf betriebseigenem Parkplatz erlaubt

Justitia (über cozmo news)
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Gewerkschaften dürfen auch auf einem Betriebsparkplatz Streikposten aufstellen, wenn sie anders die Belegschaft nicht erreichen können. Das bestätigte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Es wies damit Beschwerden des Online-Handelsriesen Amazon ab. (1 BvR 719/19 und 1 BvR 720/19)

Verdi versucht seit Jahren, bei Amazon die Vergütung nach dem Tarif des Einzelhandels durchzusetzen. Dem weltweit größten Online-Händler wirft die Gewerkschaft „eine grundsätzliche Verweigerungshaltung gegenüber Tarifverträgen“ vor.

Bei Streiks 2015 und 2016 hatte die Gewerkschaft unter anderem bei Amazon in Pforzheim und Koblenz Informationstische und Streikposten auf den betriebseigenen Parkplätzen vor dem jeweiligen Haupteingang aufgestellt. Amazon wollte dies nicht dulden. Ein Unternehmen müsse eigenes oder gemietetes Gelände nicht für gegen die Firma gerichtete Streiks hergeben.

Im November 2018 wies jedoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Klagen von Amazon ab. Zur Begründung verwiesen die Erfurter Richter auf den hohen Stellenwert des Streikrechts. Dies umfasse das Recht einer Gewerkschaft, „die zur Arbeitsniederlegung aufgerufenen Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Betreten des Betriebes anzusprechen, um sie für die Teilnahme am Streik zu gewinnen“. Hier habe Verdi an beiden Standorten nur auf dem Firmenparkplatz die Möglichkeit gehabt, mit den zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmern vor dem Betreten des Gebäudes zu kommunizieren. In solchen Situationen habe Amazon „eine kurzzeitige, situative Beeinträchtigung“ seines Besitzes hinzunehmen.

Damit habe das BAG den Konflikt zwischen dem Eigentumsrecht von Amazon sowie Streikrecht und Koalitionsfreiheit der Gewerkschaft Verdi „nachvollziehbar aufgelöst“, bestätigte nun das Bundesverfassungsgericht. Dabei habe das BAG die Rechte von Amazon nicht außer Acht gelassen, sondern den Zutritt von Verdi auf die Parkplätze auf die für die Ansprache der Beschäftigten erforderliche Zeit beschränkt. Angesichts der Größe der Parkplätze sei es für arbeitswillige Beschäftigte problemlos möglich gewesen, ihre Arbeitsplätze zu erreichen.

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