Im Streit um die Mitbestimmung beim Softwareriesen SAP hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg angerufen. Es geht darum, ob SAP durch eine Verkleinerung des Aufsichtsrats die Gewerkschaften Verdi und IG Metall aus dem wichtigen Gremium heraushalten kann. (Az: 1 ABR 43/18 (A))
SAP hat weltweit rund 100.000 Beschäftigte, davon rund 23.000 in Deutschland. Hintergrund des Streits ist die Umwandlung von einer deutschen Aktiengesellschaft (AG) in eine Europäische Aktiengesellschaft (SE) im Jahr 2014. Für diese gelten weniger strenge Mitbestimmungsregeln. Das Gesetz sieht aber einen Bestandsschutz für „alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung“ vor. Weitere Einzelheiten soll ein von den Arbeitnehmern gewähltes „besonderes Verhandlungsgremium“ mit der Unternehmensleitung aushandeln.
Der Aufsichtsrat von SAP war und ist paritätisch besetzt. Dabei wurden auf der Arbeitnehmerseite ein oder zwei Mitglieder gesondert auf Vorschlag der Gewerkschaften gewählt. Die bei SAP geschlossene „Beteiligungsvereinbarung“ sieht aber vor, dass der zuletzt 18-köpfige Aufsichtsrat auf zwölf Sitze verkleinert werden kann. Das Vorschlagsrecht der Gewerkschaften für ein oder zwei Sitze würde dann entfallen.
Die Gewerkschaften Verdi und IG Metall halten diese Regelung für unwirksam. Sie verstoße gegen den gesetzlichen Bestandsschutz.
Anders als in der Vorinstanz das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sieht das BAG auch das Vorschlagsrecht der Gewerkschaften von dem nach deutschem Recht geltenden Bestandsschutz umfasst. Beim EuGH fragten die Erfurter Richter nun an, ob eine solche Auslegung auch mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur Europäischen Aktiengesellschaft vereinbar ist.