Das saarländische Verwaltungsgericht hat eine Klage gegen Islamunterricht an Grundschulen abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil es dem klagenden deutschen Juden an der erforderlichen Klagebefugnis fehle, erklärte das Gericht in Saarlouis am Mittwoch. Eine eigene Rechtsbetroffenheit beziehungsweise -verletzung sei nicht ersichtlich. Der Kläger wollte das Modellprojekt islamischen Religionsunterrichts an vier Grundschulen im Saarland als rechtswidrigen Verwaltungsakt feststellen und verbieten lassen.
Als Jude sei er auch betroffen, argumentierte der Kläger. Nirgendwo im Saarland gebe es eine Förderung seiner jüdischen Religionsgemeinschaft. Zudem kritisierte er nach Gerichtsangaben den Moscheeverband Ditib, mit dem die Landesregierung kooperiere, als „verlängertes Machtorgan“ des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan, „der so nach Deutschland hinein regiere“.
Die Ditib-Moscheen seien bereits wegen antijüdischen und antiisraelischen „Hetzbetriebs“ bundesweit aufgefallen, weshalb er sich als Jude betroffen sehe. Für das Modellprojekt würden Steuergelder von Katholiken, Protestanten, Juden, Zeugen Jehovas oder nicht religiös gebundenen Bürgern missbraucht, kritisierte er.
Das saarländische Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Eine Klagebefugnis setze voraus, dass eine Verletzung eigener Rechte zumindest möglich sein müsse. Nicht ausreichend seien jedoch lediglich ideelle oder wirtschaftliche Interessen.
Wenn sich für Religionsgemeinschaften sogar ein Anspruch auf Einrichtung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts ergebe, „so kann die Einrichtung eines solchen Religionsunterrichtes nicht ‚per se‘ verfassungswidrig sein“. Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung beantragen.