EuGH soll Verjährung von Urlaubsansprüchen klären

Symbolbild: Urlaub

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat erneut einen Streit um die Verjährung von Urlaubsansprüchen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Nach einem am Dienstag verkündeten Beschluss sollen die Luxemburger EU-Richter klären, ob die Ansprüche verjähren können, wenn der Arbeitgeber nicht auf noch offenen Urlaub hinwies. (Az: 9 AZR 266/20 (A))

Im Streitfall meint eine Steuerfachangestellte, von 2012 bis 2017 habe sie viel zu wenig Urlaub bekommen. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses Ende Juli 2017 machte sie die finanzielle Abgeltung für 101 nicht genommene Urlaubstage geltend. Der Arbeitgeber argumentierte unter anderem, die Ansprüche seien verjährt.

Das BAG legte den Streit nun dem EuGH zur Klärung vor. Hintergrund ist die ebenfalls auf eine BAG-Vorlage zurückgehende Rechtsprechung der obersten EU-Richter zur Mitwirkungspflicht der Arbeitgeber. Danach müssen Arbeitgeber rechtzeitig vor Jahresende auf noch offene Urlaubstage hinweisen und dem Arbeitnehmer die Gelegenheit geben, diese zu beantragen und zu nehmen. Andernfalls verfällt der Urlaub nicht.

Hier sei der Arbeitgeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, erklärte nun das BAG. Nach deutschem Recht würde der Urlaub zwar nicht regulär verfallen, Ansprüche wären aber nach drei Jahren verjährt. Der EuGH soll nun prüfen, ob dies mit der Arbeitszeitrichtlinie und der Grundrechtecharta der EU vereinbar ist.

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