Neue Regeln für die Lobbyisten

Bundestag von außen
Bundestag von außen

Lange Zeit sah die Union keinen Grund für ein Lobbyregister. Doch die Lobbyvorwürfe gegen den CDU-Abgeordneten Philipp Amthor veränderten die Debatte. So einigten sich die Koalitionspartner Union und SPD doch auf neue Regeln für die Arbeit von Lobbyisten im Bundestag. Am Freitag diskutiert erstmals das Bundestagsplenum über den Entwurf. Die SPD hofft bereits auf Nachbesserungen.

Wer soll ins Lobbyregister?

In dem Gesetzentwurf wird der Terminus „Interessenvertretung“ verwendet. „Interessenvertretung ist jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess des Deutschen Bundestages samt seinen Organen, Mitgliedern, Fraktionen oder Gruppen“, heißt es dort.

In das öffentlich einsehbare Register muss sich jemand demnach eintragen lassen, wenn diese Tätigkeit „regelmäßig betrieben wird, auf Dauer angelegt ist, für Dritte erfolgt“ oder wenn innerhalb der vorangegangenen drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte aufgenommen wurden.

Initiatoren von Petitionen, lokal tätige Organisationen sowie Menschen, die ausschließlich persönliche Interessen verfolgen, sollen von der Eintragungspflicht ausgenommen bleiben. Das gilt auch für Tätigkeiten für Parteien, Kirchen und Religionsgemeinschaften. Eine freiwillige Registrierung soll möglich sein.

Was steht im Register?

Es sollen neben Namen und Anschrift unter anderem eine Beschreibung der Tätigkeit und Angaben zu den Auftraggebern enthalten sein. Außerdem müssen die Unternehmen Angaben zu den jährlichen Lobbyausgaben ohne Personalkosten machen sowie zu Zuwendungen und Spenden oberhalb von 20.000 Euro. Auch die Jahresabschlüsse sollen offengelegt werden. 

Die Angaben zu den Finanzen können dem Entwurf zufolge verweigert werden. „In diesen Fällen erfolgt eine zusätzliche Ausweisung in einer gesonderten öffentlichen Liste.“ Die auf dieser Liste stehenden Lobbyisten kann der Bundestag von der Erteilung eines Hausausweises ausschließen.

Und wenn sich ein Lobbyist nicht registriert und trotzdem tätig wird?

Um die Registrierungspflicht durchzusetzen, soll ein neuer Tatbestand bei den Ordnungswidrigkeiten geschaffen werden. Ordnungswidrig würde demnach handeln, wer die erforderlichen Angaben „nicht oder nicht wahrheitsgemäß macht“. Dafür wäre dann eine Geldbuße bis 50.000 Euro fällig.

Gibt es auch Vorschriften zur konkreten Lobbyarbeit?

Vorgesehen ist, dass die Interessenvertreter sich einen Verhaltenskodex geben müssen. Der Bundestag soll diesen anerkennen, wenn er „Grundsätze der Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität definiert und ein öffentliches Rügeverfahren bei Verstößen vorsieht“.

Außerdem werden Lobbyisten verpflichtet, bei Kontakten mit Abgeordneten stets „ihre Identität und die Anliegen ihres Auftraggebers“ offenzulegen. Vereinbarungen, „durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird“ – also Erfolgshonorare -, werden verboten.

Was für Verbesserungswünsche gibt es?

Die SPD-Fraktion möchte, dass die Regeln auch für Lobbyisten gelten, die bei der Bundesregierung aktiv sind. Fraktionschef Rolf Mützenich hofft, im Laufe des parlamentarischen Verfahrens die Union noch davon zu überzeugen. Auch die Grünen und die Organisationen LobbyControl und abgeordnetenwatch.de fordern eine solche Erweiterung.

Ihnen geht das Ganze aber auch generell nicht weit genug. Konkrete Aktivitäten von Lobbyakteuren, etwa Treffen oder Veranstaltungen, müssten erfasst und veröffentlicht werden, verlangen die Organisationen. Aus der Grünen-Fraktion kommt die Forderung nach einem „legislativen Fußbabdruck“, der zeigen soll, wer an Gesetzentwürfen der Bundesregierung mitgewirkt und Einfluss darauf genommen hat.

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