In einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) um die Möglichkeit zur Barzahlung des deutschen Rundfunkbeitrags hat sich der zuständige Generalanwalt dafür ausgesprochen, dass Geldforderungen grundsätzlich bar bezahlt werden können. Allerdings dürften Mitgliedsstaaten in Ausnahmefällen andere Regelungen erlassen, erklärte Giovanni Pitruzzella am Dienstag in seinem Gutachten zu dem Rechtsstreit. Er verwies ausdrücklich darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht dies prüfen müsse. Das Urteil des EuGH wird in einigen Wochen erwartet.(Az. C-422/19 und C-423/19)
Hintergrund des Verfahrens sind die Klagen von zwei Einwohnern Hessens, die ihre Beiträge an den Hessischen Rundfunk (HR) bar entrichten wollten. Der HR lehnte dies ab, da seine Satzung nur die Zahlung per Lastschrift oder Überweisung vorsieht. Die beiden Männer klagten sich durch mehrere Instanzen.
Das Bundesverwaltungsgericht kam zwar zu dem Schluss, dass die HR-Satzung gegen das Bundesbankgesetz verstoße. Es legte den Fall aber zunächst dem EuGH zur Auslegung des EU-Rechts vor.
Generalanwalt Pitruzzella stellte in seinem Schlussantrag nun klar, dass aus seiner Sicht ausschließlich die EU für die Schaffung und das Funktionieren der einheitlichen Währung zuständig sei. Allerdings dürfe ein Mitgliedsstaat Regelungen erlassen, bei denen es nicht um den Euro als gesetzliches Zahlungsmittel an sich gehe, sondern um die Organisation der öffentlichen Verwaltung – unter der Voraussetzung, dass die Regelung im öffentlichen Interesse sei.
Pitruzzella wies zudem darauf hin, dass Bargeld auch ein soziales Element habe. Für einige schutzbedürftige Menschen sei es „die einzige zugängliche Form von Währung“. Würde die Barzahlung also eingeschränkt, müsste es für die Betreffenden eine andere Möglichkeit geben, ihre Schulden zu bezahlen. Dies sei in der Satzung des HR offenbar nicht berücksichtigt.
Der EuGH muss der Einschätzung des Generalanwalts bei seinem Urteil nicht folgen, tut dies aber oft. Abschließend muss danach das Bundesverwaltungsgericht entscheiden, das sich dabei aber an mögliche Vorgaben des EuGH halten muss.