Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Klage einer Frau abgewiesen, die nach den Krawallen rund um den G20-Gipfel in Hamburg 2017 mit teils vergrößerten Fotos in der „Bild“-Zeitung gezeigt worden war. Der Berichterstattung komme „erheblicher Informationswert“ zu, schreibt das Gericht in der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung. Die Beeinträchtigung des Rechtes auf Persönlichkeitsschutz wiege weniger schwer. (VI ZR 449/19)
Bei den Protesten gegen den G20-Gipfel im Juli 2017 war es zu schweren Krawallen gekommen. Die „Bild“-Zeitung druckte einen Artikel mit der Überschrift „Gesucht! Wer kennt diese G20-Verbrecher?“ und zeigte insgesamt 13 Fotos im Zusammenhang mit den Ausschreitungen.
Darunter waren auch zwei Bilder, auf denen die Klägerin zu sehen war. Eins zeigte sie von hinten vor einem geplünderten Drogeriemarkt, eins war ein vergrößerter Ausschnitt, der ihren Oberkörper und das zur Hälfte verdeckte Gesicht zeigte.
Die Frau zog dagegen vor das Landgericht Frankfurt am Main, das der „Bild“-Zeitung zunächst durch einstweilige Verfügung untersagte, die Fotos abzudrucken. Als die „Bild“ eins der Fotos im Januar 2018 dennoch druckte – allerdings diesmal komplett, nicht nur den vergrößerten Ausschnitt -, verhängte das Landgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt. Es wies später auch die Berufung der Zeitung gegen das Urteil des Landgerichts zurück.
Diese Urteile hob der BGH nun auf. Die beanstandeten Fotos seien Bildnisse der Zeitgeschichte, hieß es zur Begründung. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit sei, desto mehr müsse das Schutzinteresse eines Abgebildeten „hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit“ zurücktreten.