Nach der Trennung eines gleichgeschlechtlichen Paars, bei dem eine der beiden Frauen während der Lebenspartnerschaft aufgrund gemeinsamer Entscheidung Mutter wurde, steht auch der anderen Frau unter bestimmten Umständen ein Umgangsrecht für die Kinder zu. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) im niedersächsischen Braunschweig in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss in einem Familienverfahren. (Az. 2 UF 185/19)
In dem fraglichen Fall ging es laut Gericht um zwei Frauen, die in einer Lebenspartnerschaft zusammenlebten und dabei auch den Wunsch verfolgten, gemeinsam Kinder großzuziehen. Eine von ihnen wurde durch Samenspenden zur Mutter und brachte zwei Söhne zu Welt. Nach der späteren Trennung gab es zunächst weiterhin Kontakte der Kinder zu der früheren Lebenspartnerin, welche die Kindesmutter später aber verbot.
Darauf klagte die Betroffene vor Gericht ein Umgangsrecht ein und setzte sich nun vor dem OLG durch. Sie stelle für die Kinder eine „enge Bezugsperson“ dar, was bei den Auftritten der Beteiligten in dem Verfahren deutlich geworden sei. Zudem habe sie die Kinder auch tatsächlich betreut und damit Verantwortung für sie übernommen. Ein Recht auf regelmäßigen Umgang diene daher auch dem Wohl der Söhne.