Bei Abschiebung wegen Terrorgefahr immer auch Abschiebehaft zulässig

Bundesgerichtshof - Bild: Stephan Baumann
Bundesgerichtshof - Bild: Stephan Baumann

Ausländer, die wegen Terrorgefahr oder anderer Sicherheitsrisiken abgeschoben werden sollen, können immer auch in Abschiebehaft genommen werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Leitsatzurteil. Er billigte damit die Abschiebung eines Russen, der sich der Dschihadistenmiliz „Islamischer Staat“ zugewandt hatte. (Az: XIII ZB 13/20)

Der Mann war 2002 nach Deutschland eingereist. Sein Asylantrag wurde abgelehnt, er erhielt aber eine Aufenthaltserlaubnis, die mehrfach verlängert wurde. Währenddessen wandte sich der Russe radikalsalafistischen Kreisen und dem IS zu. Die Sicherheitsbehörden in Bremen sahen die Gefahr eines Anschlags und ordneten die Abschiebung an. 

Am Tag der Übergabe des entsprechenden Bescheids ordnete das Amtsgericht Bremen zudem Abschiebehaft für längstens einen Monat an. Als der Russe klagte, wurde die Höchstdauer um vier Wochen verlängert.

Die Beschwerde gegen die Abschiebung selbst blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg. Wie schon das Landgericht Bremen wies nun auch der BGH zudem die Klage gegen die Abschiebehaft ab.

Ordneten die Behörden eine Abschiebung zur Abwehr einer terroristischen oder anderweitigen „besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ an, dann sei die Anordnung von Sicherungshaft regelmäßig zulässig, stellten die Karlsruher Richter klar. Laut Aufenthaltsgesetz gelte dies, soweit die Abschiebung nicht unmittelbar vollzogen werden kann.

Auch EU-Recht werde dadurch nicht verletzt, denn bei Fluchtgefahr lasse auch dieses eine Abschiebehaft zu. Bei einer Abschiebung aus Sicherheitsgründen sei aber „die hohe Wahrscheinlichkeit inhärent, dass sich der Betroffene durch Untertauchen jedwedem staatlichen Zugriff entzieht“. Denn nur dies würde es ihm ermöglichen, „die geplanten Angriffe umzusetzen“.

Auch eine gesonderte Feststellung der Fluchtgefahr durch den Haftrichter sei daher nicht erforderlich, so der BGH. Im konkreten Fall sei die behauptete Bereitschaft des Russen, sich zu Hause abholen und zum Flughafen bringen zu lassen, nicht glaubhaft gewesen.

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