Bundesverfassungsgericht bestätigt Verbot von Abseilaktion gegen Autobahnausbau

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das Verbot eines für Dienstag geplanten Protests gegen den umstrittenen Ausbau der Autobahn 49 in Hessen über der A5 bestätigt. Bei der Durchführung der Aktion drohten „erhebliche Gefahren für Leib und Leben Dritter“, teilte das Gericht am Montagabend mit. Umweltschützer hatten für Dienstag erneut eine Abseilaktion über der A5 bei Zeppelinheim nahe dem Frankfurter Flughafen geplant.

Nach Angaben der Aktivisten sollte damit gegen den Ausbau der A49 durch den Dannenröder Forst sowie gegen die Festnahme mehrerer Demonstranten protestiert werden. Am 26. Oktober hatten sich Ausbaugegener an drei Autobahnbrücken in Hessen über die Fahrspuren abgeseilt – darunter befand sich auch die Brücke über die A5 bei Zeppelinheim. Auf der A661 ereigneten sich während der Aktion zwei Unfälle.

Nach Angaben der Polizei wurden 30 Aktivisten festgenommen. Laut Umweltschützern befinde sich einer von ihnen immer noch in Haft. Bereits zwei Wochen vor der Aktion hatte sich bei einem ähnlichen Protest von Aktivisten an der A3 ein Unfall ereignet, bei dem ein Autofahrer schwer verletzt wurde.

Ein erster angemeldeter Protest gegen die Inhaftierungen war für den 24. November vorgesehen. Dabei wollten sich die Aktivisten genau wie am 26. Oktober von der Brücke über der A5 abseilen und Transparente aufhängen. Dies wurde jedoch verboten. Eine Beschwerde dagegen verlief erfolglos, weil der angemeldete Zeitraum der Veranstaltung zu diesem Zeitpunkt bereits vorüber war.

Auch mit der Beschwerde gegen das Veranstaltungsverbot für Dienstag scheiterten die Aktivisten. Das Verwaltungsgericht Darmstadt und der hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigten das Verbot. Daraufhin legte der Anmelder der Veranstaltung Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Dieses lehnte den Antrag jedoch ab.

Die Abseilaktion mache aus Sicherheitsgründen eine Sperrung der A5 erforderlich, urteilten die Richter. Wegen des hohen Verkehrsaufkommens könne die Sperrung zu Staus und Auffahrunfällen auf der A5 sowie auf anderen Autobahnen und Straßen führen. Entsprechende Gefahren bestünden auch bei einer Geschwindigkeitsreduzierung. Die Versammlung hätte an einem anderen Ort stattfinden können – die Stadt Neu-Isenburg habe auch einen konkreten Ort genannt.

Das Karlsruher Gericht entschied in der einstweiligen Anordnung lediglich darüber, ob die Aktion stattfinden darf. Die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache bleibt jedoch bestehen.

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