Bundesverwaltungsgericht stärkt Zugang zu Behördeninformationen

Bundesverwaltungsgericht - Bild: Michael Moser
Bundesverwaltungsgericht - Bild: Michael Moser

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Zugang der Bürger zu Behördeninformationen gestärkt. Nach einem am Dienstag verkündeten Urteil dürfen Behörden den Zugang mit Verweis auf Missbrauchsgefahr nur dann verweigern, wenn es „einem Antragsteller in Wirklichkeit nicht um die begehrte Information geht“. Nach einem weiteren Urteil darf hier das Bundeswirtschaftsministerium nicht pauschal auf das Berufsgeheimnis beauftragter Wirtschaftsprüfer verweisen. (Az: 10 C 24.19 und 10 C 25.19)

Der Kläger im ersten Fall hatte einen Zweitakt-Dieselmotor für Kleinflugzeuge erfunden. Vom Bundeswirtschaftsministerium begehrte er Informationen zu dessen Förderprogramm für die Luftfahrtforschung. Er stellte deshalb mehr als 140 Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz und legte mit über 150 Dienstaufsichtsbeschwerden nach.

Das Ministerium lehnte die Anträge wegen Missbrauchs ab. Der Klage hiergegen gab das Bundesverwaltungsgericht statt. „Ein missbräuchliches Informationsbegehren ist nur anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller in Wirklichkeit nicht um die begehrte Information geht.“ Dies sei hier aber nicht der Fall, vielmehr habe ein „sachliches Informationsinteresse“ bestanden.

Die Antragstellerin im zweiten Fall war früher Hauptgesellschafterin einer Werft. Im Zusammenhang mit einem Sanierungsversuch begehrte sie Informationen zur Werftenförderung, darunter auch Unterlagen, die eine vom Bundeswirtschaftsministerium beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellt hatte. Das Ministerium lehnte den Informationsantrag mit Verweis auf das Betriebsgeheimnis der Wirtschaftsprüfer ab.

Doch so pauschal ist dies nicht zulässig, urteilte hierzu das Bundesverwaltungsgericht. Eine generelle Vertraulichkeitspflicht zugunsten beauftragter Dienstleister bestehe nicht. Maßgeblich sei daher, ob Vertraulichkeit vereinbart wurde und ob „ein berechtigtes Interesse“ der Wirtschaftsprüfer oder auch des Staates an einer Geheimhaltung besteht. Dies soll nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg prüfen.

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