AfD scheitert erneut mit Antrag auf Gerichtsbeschluss gegen Verfassungsschutz

Bundeamt für Verfassungsschutz - Bild: REUTERS/Ina Fassbender
Bundeamt für Verfassungsschutz - Bild: REUTERS/Ina Fassbender

Die AfD ist vor dem Kölner Verwaltungsgericht erneut mit dem Versuch gescheitert, dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) durch einen sogenannten Hängebeschluss im laufenden Eilverfahren bis auf Weiteres bestimmte Äußerungen zu untersagen. Das Gericht lehnte den Erlass eines solchen Beschlusses am Mittwoch laut einer Mitteilung ab. Dabei ging es um die mögliche Einstufung der Partei als Verdachtsfall. (Az. 13 L 105/21)

Das BfV hatte in dem Verfahren zuvor so genannte Stillhaltezusagen abgegeben. Für den Erlass eines Hängebeschlusses habe das Gericht daher keine Notwendigkeit gesehen, hieß es in der Mitteilung.

Die AfD hatte am vergangenen Donnerstag einen gegen die Bundesrepublik Deutschland – vertreten durch das BfV – gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Damit soll dem BfV untersagt werden, die Partei als „Verdachtsfall“ oder als „gesichert extremistische Bestrebung“ einzustufen und zu behandeln sowie eine solche Einstufung oder Behandlung öffentlich bekanntzugeben.

Zugleich hatte sie beantragt, bis zu einer Entscheidung über diesen Eilantrag eine Zwischenregelung zu erlassen. Andernfalls drohe ihr ein nicht wiedergutzumachender Schaden im politischen Wettbewerb. Dies lehnte das Gericht nun ab. Das BfV hatte am Montag erklärt sich „mit Blick auf das laufende Verfahren und aus Respekt vor dem Gericht“ nicht mehr  öffentlich zu der Angelegenheit zu äußern.

Dem Gericht zufolge sagte das BfV auch zu, bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag Abgeordnete auf Bundes-, Landes- und Europaebene sowie entsprechende Wahlbewerberinnen und -bewerber nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu überwachen. Die Einstufung der AfD als Verdachtsfall würde eine solche Beobachtung erlauben.

Laut Gericht könnte das BfV nun bis zur Entscheidung im Eilverfahren theoretisch einfache Parteimitglieder nachrichtendienstlich beobachten. Dies sei aber nicht so gravierend, als dass ein Hängebeschluss dagegen notwendig wäre.

Zum einen erfolge nach einer Einstufung als Verdachtsfall nicht automatisch auch ein Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, führte das Gericht aus. Zum anderen bestehe grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Beobachtung nach einer Einstufung als Verdachtsfall. Denn es gehe um den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die von den Verfassungsschutzbehörden zu verteidigen sei.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Das Verwaltungsgericht hatte bereits am Dienstag einen Antrag der AfD auf einen Hängebeschluss abgelehnt. Damit sollte dem BfV untersagt werden, öffentlich bekanntzugeben, dass der offiziell aufgelöste, rechte „Flügel“ innerhalb der AfD etwa 7000 Mitglieder gehabt habe und seine Mitgliederzahl auch weiterhin 7000 betrage.

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