EuGH-Generalanwalt: Bei Datenschutz-Verfahren ist der Hauptsitz ausschlaggebend

Symbolbild: Datenschutz
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Für die Einleitung von Verfahren wegen Datenschutzverstößen ist nach Meinung eines Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof (EuGH) grundsätzlich die entsprechende Behörde des Staates zuständig, in dem sich der Hauptsitz der betreffenden Firma befindet. Es gebe aber Ausnahmesituationen, argumentierte Generalanwalt Michal Bobek am Mittwoch in Luxemburg in seinen Schlussanträgen. Die belgische Datenschutzbehörde hat die belgische Facebook-Tochter verklagt, wobei Facebooks europäischer Hauptsitz in Irland ist. (Az. C-645/19)

Die belgische Datenschutzbehörde APD-GBA will Facebook gerichtlich dazu verpflichten, bei belgischen Nutzern bestimmte Cookies und andere Technologien nicht einzusetzen, die Daten über das Surfverhalten weitergeben. Nach der neuen europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist bei derartigen Verfahren die Behörde des Landes zuständig, in dem sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet. Das Brüsseler Berufungsgericht fragte darum den EuGH, ob Behörden anderer Staaten wie die APD-GBA keine solchen Verfahren mehr einleiten könnten.

Tatsächlich habe die sogenannte „federführende“ Datenschutzbehörde – in dem Fall wäre das die irische – eine allgemeine Zuständigkeit, argumentierte Bobek. Diese müsse aber eng mit den anderen betroffenen Behörden zusammenarbeiten. In bestimmten Situationen erlaube es die DSGVO auch anderen Behörden, entsprechende Verfahren einzuleiten.

Die Schlussanträge sind ein Gutachten, an das sich die EuGH-Richter bei ihrer Entscheidung nicht halten müssen. Oft tun sie es aber.

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