Die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin „gerichtlich nur begrenzt überprüfbar“. Die „politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ seien einer gerichtlichen Kontrolle aufgrund des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung der Bundesregierung in diesem Bereich weitgehend entzogen, erklärte das Gericht am Dienstag. Hintergrund sind demnach vier ähnliche Klageverfahren.
Laut Gericht hatte ein Waffenhersteller gegen die Ablehnung von geplanten Ausfuhren von Kleinwaffen nach Südkorea, Indonesien und Singapur geklagt. Das Unternehmen warf der Regierung demnach ein „ermessensfehlerhaftes Vorgehen“ vor.
Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab. Die Ablehnung sei unter keinem der geltend gemachten Aspekte ermessensfehlerhaft, erklärte das Gericht. Die Entscheidung sei unter Berufung auf die politischen Grundsätze jeweils hinreichend begründet worden.
Durch die Aufstellung derartiger Grundsätze könne sich die Bundesregierung im Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung eigene Maßstäbe für die Genehmigung von Herstellung, Beförderung und das Inverkehrbringen von für die Kriegsführung bestimmten Waffen auferlegen und ihre bisherige Praxis auch ändern. Lediglich das Willkürverbot stelle eine Grenze dar, die in diesem Fall aber nicht überschritten worden sei.
Das Verwaltungsgericht ließ nach eigenen Angaben „wegen grundsätzlicher Bedeutung“ die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und auch die direkte Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu.