Ein Europäischer Haftbefehl ist ungültig, wenn ihm kein nationaler Haftbefehl vorausgeht. Das zuständige nationale Gericht muss in dem Fall entscheiden, ob ein Verdächtiger trotzdem in Untersuchungshaft gehört, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Mittwoch in einem Eilvorabentscheidungsverfahren entschied. Es ging um einen Bulgaren, der wegen Drogenhandels vor Gericht steht. (Az. C-414/20 PPU MM)
Der bulgarische Staatsbürger wurde auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls in Spanien festgenommen und an sein Heimatland ausgeliefert. Zuvor war allerdings kein nationaler bulgarischer Haftbefehl ausgestellt worden. Die Behörden hatten ihn nur offiziell unter Beobachtung gestellt, um ihn über die Vorwürfe zu informieren.
Nach der Auslieferung kam er in Untersuchungshaft. Das bulgarische Gericht fragte den EuGH, ob der Haftbefehl überhaupt gültig sei. Dies sei nur der Fall, wenn es zuvor einen nationalen Haftbefehl oder eine Maßnahme gab, die dieselben Folgen nach sich ziehe, also die Festnahme des Verdächtigen ermögliche, entschied der EuGH.
Es sehe nicht so aus, als sei dies hier der Fall, argumentierten die europäischen Richter. In der konkreten Sache müsse aber das bulgarische Gericht entscheiden.