Die AfD hat erneut eine Niederlage bei ihrem juristischen Vorgehen gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hinnehmen müssen. Das NRW-Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster wies am Donnerstag Beschwerden der Partei gegen zwei vorherige Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln zurück. Demnach hat die AfD keinen Anspruch auf Erlass sogenannter Zwischenregelungen (AZ: 5 B 163/21).
Mit ihrem Vorgehen will die AfD ihre Einstufung als Verdachtsfall oder als „gesichert extremistische Bestrebung“ sowie die Angabe der Mitgliederzahl ihres offiziell aufgelösten sogenannten „Flügels“ mit 7000 verhindern. Dafür wollte sie eine Zwischenregelung bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren durchsetzen mit dem Argument, ihr entstehe ansonsten ein nicht wiedergutzumachender Schaden im politischen Wettbewerb.
Das OVG hielt dies nicht für hinreichend begründet, da das BfV zugesagt habe, bis zur Entscheidung im Eilverfahren eine Einstufung der AfD als Verdachtsfall nicht zu veröffentlichen und Abgeordnete oder Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber der Partei nicht mit nachrichtendienstlichen Mittel zu beobachten. Die danach noch verbleibenden Nachteile müsse die AfD hinnehmen, teilte das OVG mit.
Zwar sei die mit der Einstufung als Verdachtsfall verbundene Möglichkeit, nachrichtendienstliche Mittel gegen AfD-Mitglieder einzusetzen, ein weitreichender Nachteil für die Partei. Umgekehrt bestehe aber die Gefahr, dass Bestrebungen der AfD gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung fortbestünden, wenn solche Mittel nicht eingesetzt würden, obwohl die Einstufung gerechtfertigt wäre, urteilte das Gericht. Die Beschlüsse sind damit unanfechtbar.