Einsperren von Kollegen auf Toilette rechtfertigt fristlose Kündigung

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
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Wenn ein Arbeitnehmer seinen Kollegen vorsätzlich in der Toilette einsperrt und dieser sich nur durch das Eintreten der Toilettentür befreien kann, rechtfertigt das eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber. Denn der Arbeitnehmer begehe durch das Einsperren eine „schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten“, entschied das Arbeitsgericht Siegburg in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil und wies die Kündigungsschutzklage des Mannes ab. (Az. 5 Ca 1397/20)

Der gekündigte Arbeitnehmer hatte nach Angaben des Gerichts bei seinem Arbeitgeber seit mehr als einem Jahr als Lagerist gearbeitet und war dort häufiger mit einem Kollegen in Streit geraten. Als sich der Kollege dann auf der Toilette befand, schob der Kläger demnach mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss, sodass dieser auf ein von ihm unter der Tür hindurchgeschobenes Papierblatt fiel und er den Schlüssel nach außen ziehen konnte. 

Der Kollege konnte so selbst nicht mehr aufschließen und wurde nach Gerichtsangaben so lange auf der Toilette eingesperrt, bis er sich veranlasst gesehen habe, die Toilettentür aufzutreten. Die daraufhin erfolgte fristlose Kündigung des Klägers im vergangenen Juni befand das Gericht nun als gerechtfertigt – denn er habe seinen Kollegen „zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt“. Dies stelle eine „ganz erhebliche Pflichtverletzung“ dar. 

Außerdem sei mit der Toilettentür das Eigentum des Arbeitgebers beschädigt worden. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich gewesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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