Ein Exporteur von Brennelementen darf ein Schweizer Atomkraftwerk nahe der Grenze zu Deutschland mit Brennstoffen beliefern. Eine von Atomkraftgegnern angegriffene Ausfuhrgenehmigung sei ungeachtet der eingelegten Widersprüche sofort vollziehbar, entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am Freitag laut einer am Freitag veröffentlichten Mitteilung.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) hatte dem Hersteller im September eine Ausfuhrgenehmigung für die Belieferung eines an der deutschen Grenze gelegenen Schweizer Atomkraftwerks mit Brennstoffen erteilt.
Drei im Süden Baden-Württembergs lebende Menschen und ein Umweltschutzverband legten dagegen Widerspruch ein. Sie argumentierten, dass der Betrieb des Kernkraftwerks die Sicherheit der ganzen Region bedrohe. Es sei veraltet und störanfällig und erfülle nicht die aktuellen Sicherheitsanforderungen.
Die erhobenen Widersprüche seien unzulässig, entschieden jedoch die Richter am Verwaltungsgericht. Der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel habe bereits entschieden, dass Privatleute nicht widerspruchsbefugt seien, weil private Interessen bei der atomrechtlichen Ausfuhrregelung nicht geltend gemacht werden könnten. Sie diene ausschließlich dem Schutz des Staats und dem Interesse der Allgemeinheit.
Auch dem Umweltschutzverband stehe kein Widerspruchsrecht zu. Die deutsche Rechtsordnung sehe im Hinblick auf atomrechtliche Exportgenehmigungen kein Verbandsklagerecht vor. Die Sicherheitsbedenken hätten von der Kammer deshalb nicht inhaltlich geprüft und berücksichtigt werden können. Gegen den Beschluss können die Prozessbeteiligten Beschwerde beim hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.