Betriebsrenten dürfen für Teilzeitbeschäftigte anteilig berechnet und auch Obergrenzen anteilig gedeckelt werden. Dies bedeutet keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit, wie am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. (Az: 3 AZR 24/20)
Das Gericht wies damit eine Hamburgerin ab, die knapp 40 Jahre in ihrer Firma gearbeitet hatte, überwiegend in Teilzeit. Die Betriebsrenten wurden ausgehend vom vollen Lohn oder Gehalt der letzten Tätigkeit berechnet. Teilzeitarbeit floss dabei aber nur anteilig ein, und auch die Obergrenze war entsprechend anteilig niedriger.
Die Klägerin hatte die Obergrenze erreicht. Statt der an Vollzeitbeschäftigte gezahlten 1375 Euro erhielt sie 150 Euro weniger. Dies sei diskriminierend, meinte sie. Umgerechnet habe sie in ihren 40 Teilzeit-Jahren so viel wie 34,4 Vollzeitjahre gearbeitet. Daher müsse auch ihre Betriebsrente so hoch ausfallen wie nach 34,4 Vollzeitjahren.
Doch dies sei nicht vergleichbar, entschied das BAG und wies die Klage ab. Die Klägerin erhalte eine anteilige Betriebsrente, wie sie ihrer anteiligen Beschäftigung entspreche. Diskriminierend sei dies nicht.