Bundestag: Geschlechtsangleichende Behandlungen bei Kindern nur unter engen Voraussetzungen

Kuppel des Reichstag/Bundestag
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Kinder mit einer nicht eindeutigen Geschlechtsentwicklung sollen besser vor unnötigen medizinischen Eingriffen geschützt werden. Der Bundestag beschloss am Donnerstag, dass entsprechende Operationen nur noch dann erlaubt sind, wenn sie nicht bis zu einer späteren Entscheidung des Kindes selbst aufgeschoben werden können. Dazu wird das Bürgerliche Gesetzbuch geändert.

Dem neuen Paragrafen 1631e zufolge dürfen Eltern bei einem Kind „mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung“ keine Behandlung veranlassen, die „allein in der Absicht erfolgt, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen“. Erlaubt ist dies nur, „wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann“.

Zudem bedarf die elterliche Einwilligung in einen solchen Eingriff grundsätzlich der familiengerichtlichen Genehmigung. Eine Ausnahme davon gibt es nur für Fälle, in denen zur Abwehr einer Lebens- oder Gesundheitsgefahr schnell gehandelt werden muss.

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