Bundesverfassungsgericht soll über Zulässigkeit von „Mit-Eltern“ entscheiden

Symbolbild: Bundesverfassungsgericht
Symbolbild: Bundesverfassungsgericht

Das Oberlandesgericht (OLG) in Celle hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der abstammungsrechtlichen Regelungen im Fall sogenannter Mit-Eltern. Seiner Auffassung nach verletze der Umstand, dass die Übernahme des Elternrechts für eine mit einer Kindsmutter verheiratete Frau nicht möglich sei, diese sowie das Kind in ihren grundgesetzlich garantierten Rechten, teilte das OLG in der niedersächsischen Stadt am Mittwoch mit. Es legte die Frage daher dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vor.

In dem Fall geht es um ein lesbisches Paar aus Niedersachsen, das sich gemeinsame Elternrechte erstreiten will. Eine der beiden Frauen wurde nach einem gemeinsamen Beschluss durch eine Samenspende schwanger und bekam ein Kind. Ihre Partnerin wollte sich in der Geburtsurkunde als „Mit-Mutter“ eintragen lassen und übernahm per notarieller Erklärung alle elterlichen Pflichten. Das Standesamt verweigerte dies unter Verweis auf die Rechtslage. Daraufhin klagte die Betroffene.

Auch das OLG betonte, die derzeit geltende Gesetzeslage sei in diesem Punkt eindeutig und lasse eine solche „Mit-Elternschaft“ nicht zu. Auch bei der zwischenzeitlich in Deutschland erfolgten Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und Ehe habe daran nichts geändert, weil abstammungsrechtliche Fragen dabei „bewusst“ ausgeklammert worden seien. Einer „Mit-Mutter“ fehle es an genetischer Verwandtschaft zum Kind, betonten die Richter. Sie bezweifelten allerdings, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist.

Nach Auffassung des zuständigen Senats des OLG erstreckt sich die in Artikel 6 des Grundgesetzes definierte Verfassungsnorm zur Pflege und Erziehung von Kindern als „natürliches Recht“ von Eltern auch auf Konstellationen, in denen die Partnerin der Mutter nach einer anonymen Samenspende auf Grundlage eines gemeinsamen Beschlusses Verantwortung übernehmen wollten. „Wie für leibliche Eltern gilt auch für Wunscheltern, dass gerade ihnen das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person, auch den Spendereltern“, erklärten die Richter.

Der Samenspender habe durch die Form der anonymen Spende in der zu beurteilenden Konstellation ja gerade zum Ausdruck gebracht, die Elternrolle nicht haben zu wollen. Der gemeinsame Beschluss der beiden Frauen, gemeinsam ein Kind großziehen zu wollen, sei dagegen im Fällen wie dem vorliegenden „die Voraussetzung dafür, dass neues Leben entstehe“, ergänzte das Gericht. Vergleichbare Fragen stellten sich bei gleichgeschlechtlichen Ehen von Männern.

Aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Zweifel setzte der Senat die Entscheidung aus und legte den Fall dem Verfassungsgericht in Karlsruhe vor. Dazu ist das OLG verpflichtet. Nur die Karlsruher Richter können über Fragen der Verfassungsmäßigkeit entscheiden.

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