Besucher öffentlicher Veranstaltungen müssen krankheitsbedingte Störungen durch Menschen mit Behinderung grundsätzlich hinnehmen. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Landesozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg hervor. Demnach ist es mit dem Inklusionsgedanken nicht vereinbar, behinderte Menschen allein deshalb von öffentlichen Veranstaltungen gänzlich auszuschließen, weil diese Menschen sichtbar anders sind oder durch unwillkürliche Lautäußerungen auffallen. (Az. L 6 SB 3623/20)
Vielmehr habe die Allgemeinheit diese krankheitsbedingten Störungen zu akzeptieren, um einer Diskriminierung entgegenzuwirken, befanden die Stuttgarter Richter. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Nichtzulassung der Revision kann vor dem Bundessozialgericht angefochten werden.