Urteil: Kurzes Zusammentreffen mehrerer Menschen zur Begrüßung ist keine verbotene Ansammlung

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
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Treffen sich mehrere Bekannte zufällig bei Besorgungen und tauschen Begrüßungen oder Ähnliches aus, ist das laut eines Urteils eines rheinland-pfälzischen Gerichts kein Verstoß gegen die Corona-Bekämpfungsverordnung. Diese Begegnungen sind keine verbotenen Ansammlungen, entschied das Oberlandesgericht Koblenz laut Mitteilung vom Mittwoch (Az: 3 OWi 6 SsRs 395/20). 

Das Gericht gab einem Kläger Recht, der mit einem Freund einen weiteren Bekannten und seine Begleitung zufällig vor einer Bankfiliale traf. Zu viert standen sie ungefähr ein bis zwei Minuten vor dem Gebäude zusammen und unterhielten sich, wobei die Paare einen Sicherheitsabstand einhielten. Anlass des Gesprächs war, dass der Betroffene seinem Bekannten wegen des Todes der Großmutter kondolieren wollte. 

Die Gruppe wurde von Polizisten beobachtet und kontrolliert. Alle vier stammten aus unterschiedlichen Haushalten. Das Amtsgericht verurteilte den Kläger zu einem Bußgeld von 100 Euro.

Kurze Begegnungen mit Abstand, bei denen nicht die Absicht besteht, sich für einen längeren Moment zusammen an einem Ort aufzuhalten, dürfen vom Begriff der verbotenen Ansammlung nicht erfasst werden, entschieden hingegen die Koblenzer Richter. Das Verbot jeglicher Ansammlungen ohne Differenzierung würde zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit führen. 

Ob es sich bei einem Zusammentreffen um eine Ansammlung handele, hänge von der Absicht ab, so das Gericht. Dadurch werde vermieden, dass eine rein zufällige Begegnung zur Ordnungswidrigkeit werde.

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