„Wahl-O-Mat“ muss keine Einzelbewerber bei Baden-Württemberg-Wahl aufführen

Wahl-O-Mat - Bild: bpb
Wahl-O-Mat - Bild: bpb

Im „Wahl-O-Mat“ für die Landtagswahl in Baden-Württemberg am Sonntag müssen einem Gerichtsbeschluss zufolge die politischen Thesen von Einzelbewerbern nicht berücksichtigt werden. In der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung verwies das Verwaltungsgericht Köln darauf, dass laut Landtagswahlrecht im Südwesten Einzelbewerber nur in einem Wahlkreis kandidieren können. Für die überwältigende Mehrheit der „Wahl-O-Mat“-Zielgruppe seien Einzelbewerber daher bedeutungslos. (Az. 6 L 385/21)

Der „Wahl-O-Mat“ ist eine internetbasierte Wahlentscheidungshilfe der Bundeszentrale für politische Bildung. In dem Kölner Verfahren machte ein Einzelbewerber im Landtagswahlkreis Stuttgart I geltend, durch seine Nichtberücksichtigung bei diesem Informationsangebot sei sein Recht auf Chancengleichheit verletzt.

Dem folgte das Gericht nicht. Die Bundeszentrale erfülle mit dem „Wahl-O-Mat“ ihren verfassungsrechtlichen Informationsauftrag. Dazu gehöre es, Informationen auszuwählen, aufzubereiten und übersichtlich darzustellen, um eine möglichst große Zahl von Adressaten zu erreichen.

Dabei könne die Bundeszentrale sich von der Relevanz für die Mehrheit der Anwender leiten lassen und Einzelbewerber unberücksichtigt lassen. Denn der Stuttgarter Einzelkandidat könne in den übrigen 69 Landtagswahlkreisen überhaupt nicht gewählt werden. Gegen den Beschluss ist Beschwerde möglich, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

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