Die Corona-Beihilfen Schwedens und Dänemarks für die Airline SAS sowie Finnlands für Finnair sind mit dem EU-Recht vereinbar. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) wies am Mittwoch drei Klagen von Ryanair gegen die staatlichen Beihilfen für die Fluggesellschaften ab. Ryanair hatte unter anderem argumentiert, die EU-Kommission habe bei ihrer Erlaubnis für die Hilfen die Schäden für Billigairlines nicht berücksichtigt. (Az. T-378/20 u.a.)
Das EuG wiederum verwies in seinen Urteilen vor allem auf die Bedeutung der Airlines für die Wirtschaft der jeweiligen Länder. Die schwedischen und dänischen Bürgschaften für SAS stellten keine Diskriminierung dar
Die Ungleichbehandlung sei geeignet, das Ziel – nämlich die teilweise Behebung der durch die Pandemie entstandenen Schäden – zu erreichen. Sie gehe auch nicht darüber hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei, da SAS in Dänemark und Schweden den größten Marktanteil besitze und dieser deutlich höher sei als der ihrer größten Wettbewerber.
Auch die finnische Darlehensgarantie für Finnair sei nicht rechtswidrig, entschied das Gericht. Es habe eine Zahlungsunfähigkeit gedroht, die beträchtliche Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben in Finnland gehabt hätte. Die staatliche Garantie sei erforderlich und geeignet gewesen, dies zu verhindern.
Schon im Februar hatte das Gericht nach anderen Klagen von Ryanair geurteilt, dass von Schweden und Frankreich eingeführte Coronahilfen mit dem EU-Recht vereinbar seien.