Ehrenamtliche Bürgermeister können sozialbeitragspflichtig sein

Justitia - Bild: axel.bueckert via Twenty20
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Auch ehrenamtliche Bürgermeister können der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen. Mit einem am Dienstag verkündeten Urteil bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die Beitragspflicht eines Bürgermeisters der Stadt Zahna-Elster in Sachsen-Anhalt. Gegen eine Beitragspflicht entschied das BSG dagegen bei mehreren Ortsvorstehen in Sachsen. Danach kommt es maßgeblich auf die eigene Weisungsgebundenheit oder -befugnis und die Einbindung in die kommunale Verwaltung an. (Az: B 12 R 8/20 R und B 12 KR 25/19 R)

Für sein Ehrenamt zahlte die Stadt dem Bürgermeister eine monatliche Aufwandspauschale von 1200 Euro. Nach einer „Betriebsprüfung“ bei der Stadt meinte die Rentenversicherung, der Betrag gehe über den tatsächlichen Aufwand für die Bürgermeistertätigkeit hinaus. Zwei Drittel davon, also 800 Euro, unterlägen als Arbeitseinkommen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung. Dagegen meinte die Stadt, die Aufwandsentschädigung sei insgesamt beitragsfrei.

Nach dem Kasseler Urteil kommt es auf das „Gesamtbild“ im jeweiligen Einzelfall an. „Der Status als Ehrenbeamter schließt eine abhängige Beschäftigung nicht aus.“ Hier sei der Bürgermeister sozialrechtlich abhängig beschäftigt gewesen.

Zur Begründung betonte das BSG, er sei komplett in die Verwaltungsstrukturen der Stadt eingegliedert gewesen. Auch habe er einen Stab eigener Mitarbeiter gehabt, gegenüber denen er als Dienstvorgesetzter weisungsbefugt gewesen sei. Zudem spreche hier für eine abhängige Beschäftigung, dass der Bürgermeister seine Aufwendungen für die Stadt nicht einzeln abgerechnet, sondern einen Pauschalbetrag erhalten habe.

Anders entschied das BSG dagegen zu mehreren Ortsvorstehern in Sachsen. Sie hatten monatliche Aufwandsentschädigungen zwischen 220 und 250 Euro erhalten. Schon die Höhe der Aufwandsentschädigung deute darauf hin, dass es sich nicht um „verdecktes Entgelt“ handle. Auch seien die Ortsvorsteher mehr mit Repräsentationsaufgaben betraut und kaum in die Verwaltung ihrer Kommunen eingebunden gewesen.

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