Das Sozialgericht Würzburg will die Sanierung von Unternehmen erleichtern, die in der Insolvenz Kurzarbeit anmelden. Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltsverein vom Montag muss die Bundesagentur für Arbeit mit dem Kurzarbeitergeld dann auch die Sozialbeiträge erstatten. Dies habe das Gericht erstmals entschieden (Az.: S 7 AL 59/21 ER).
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld umfasst üblich auch die Sozialversicherungsbeiträge. Während eines Insolvenzverfahrens kann aber auch der Insolvenzverwalter bezahlte Sozialbeiträge zurückfordern.
Im Streitfall hatte eine Bekleidungskette Insolvenz angemeldet. Daher meinte die Bundesagentur, eine Erstattung der Sozialbeiträge mit dem Kurzarbeitergeld sei wegen der späteren Rückforderungsmöglichkeit nicht nötig.
Die Einzelhandelskette argumentierte, dass dies Engpässe in der Liquidität schaffe und so die Sanierung erschwere. Denn das Geld fehle, um den laufenden Betrieb aufrecht zu erhalten. Dem folgte, so die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht, das Sozialgericht Würzburg.