Früherer Siemens-Manager kann auf Reisefreiheit in Europa hoffen

EuGH/Justizia
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat den Grundsatz gestärkt, dass niemand wegen derselben Straftat zweimal bestraft werden darf. Nach dem am Mittwoch verkündeten Urteil müssen die EU- und Schengen-Staaten eine internationale Suchmeldung aus ihren Datenbanken löschen, wenn die betreffende Person bereits in einem EU- oder Schengen-Staat bestraft wurde. Konkret kann danach ein früherer Siemens-Manager auf Reisefreiheit in Europa hoffen. Deutschland muss ihm dabei helfen. (Az: 76/21)

Gegen den Mann wurde in Deutschland wegen Korruption, Geldwäsche und Betrugs ermittelt. 2010 wurde das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Wegen eines Haftbefehls der USA gab 2012 aber die internationale Polizeiorganisation Interpol eine sogenannte Rote Ausschreibung (Red Notice) heraus. Dies ist zwar noch kein internationaler Haftbefehl, aber eine Suchmeldung, die international zur vorläufigen Festnahme auffordert.

Deutschland teilte Interpol mit, dass es hier bereits ein Verfahren gegeben habe, das rechtskräftig eingestellt sei. Doch die Suchmeldung blieb bestehen. Aus Angst vor einer Festnahme traute sich der frühere Siemens-Manager weiterhin nicht, Deutschland zu verlassen. Von Deutschland verlangte er daher, für die Löschung der Red Notice zu sorgen.

Hierzu betonte nun zwar der EuGH, dass eine Rote Ausschreibung grundsätzlich zu befolgen sei. Der damit verbundene Eingriff in den Datenschutz der Betroffenen sei gerechtfertigt. Anders liege die Sache allerdings, wenn der Gesuchte bereits in einem EU- oder Schengen-Staat bestraft worden sei.

Dann müssten die Mitgliedsstaaten ihn vor einer Doppelbestrafung schützen. Eine neuerliche Festnahme sei nicht mehr zulässig. Auch die Speicherung der Daten sei nicht mehr erforderlich. Daher müsse hier Deutschland dafür sorgen, dass Interpol oder zumindest die EU- und Schengen-Staaten die Suchmeldung aus ihren Datenbanken löschten.

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