Die rückwirkende Änderung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Erbbauzinsen im Jahr 2004 ist teilweise nichtig. Die Regelung verstößt teilweise gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied. Profitieren können davon allerdings nur noch Betroffene, die zum Steuerjahr 2004 noch ein Verfahren anhängig oder einen Streit mit dem Finanzamt ruhend gestellt haben. (Az: 2 BvL 1/11)
Erbbauzinsen sind das Nutzungsentgelt für die Überlassung eines Grundstücks für mehr als fünf, häufig für 99 Jahre. Steuerlich wurden diese bis 2003 immer anteilig für das Nutzungsjahr berücksichtigt. Im September 2003 entschied allerdings der Bundesfinanzhof (BFH) in München, dass im Voraus für mehrere Jahre geleistete Zahlungen auch sofort in voller Höhe steuerlich zu berücksichtigen sind. 2004 haben dies zahlreiche Betroffene genutzt.
Der Gesetzgeber war damit nicht einverstanden. Ein Korrekturgesetz wurde am 27. Oktober 2004 in den Bundestag eingebracht und trat am 15. Dezember 2004 in Kraft. Danach werden Erbbauzinsen steuerlich wieder nur für das jeweilige Jahr berücksichtigt. Dies sollte laut Gesetz rückwirkend ab Anfang 2004 gelten.
Im Streitfall hatte der Kläger im September 2004 einen Erbbauvertrag über 99 Jahre geschlossen und hierfür sofort 36.350 Euro für die gesamte Laufzeit gezahlt. Mit Blick auf die Gesetzesänderung erkannte das Finanzamt dies nicht an. Der BFH sah darin eine unzulässige Rückwirkung und legte den Streit dem Bundesverfassungsgericht vor.
Dies hat die Einschätzung des BFH nun bestätigt. Der Gesetzgeber habe die Änderung nicht angekündigt, und sie sei auch nicht öffentlich diskutiert worden. Für Zahlungen, die vor der Einbringung des Gesetzes am 27. Oktober 2004 vereinbart und spätestens bis zum Inkrafttreten am 15. Dezember 2004 geleistet wurden, könnten Betroffene daher auf Vertrauensschutz pochen. Für spätere Zahlungen gelte dies aber nicht mehr.
Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass eine solche sogenannte unechte Rückwirkung durchaus zulässig sein kann, wenn öffentliche Allgemeinbelange dies erfordern. Hier sei es aber letztlich nur um den Wunsch des Staates gegangen, sich Steuereinnahmen zu sichern. Dies reiche nicht aus.