IHK-Mitglied kann Austritt seiner Kammer aus DIHK verlangen

Die Justitia - ein Symbol der Rechtsstaatlichkeit
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Ein Mitglied einer Industrie- und Handelskammer (IHK) kann den Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) verlangen. Voraussetzung ist, dass dieser mehrfach seine Kompetenzen überschritten hat und die Gefahr der Wiederholung besteht, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch laut Mitteilung vom Donnerstag. Es verurteilte die beklagte Kammer, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären. (Az. 8 C 23.19)

Geklagt hatte ein Windkraftunternehmer aus Nordrhein-Westfalen. Seiner Meinung nach überschritt der DIHK mit Äußerungen etwa zur Klimapolitik seine Kompetenzen. Der Unternehmer verklagte seine IHK Nord Westfalen darum 2007 darauf, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht Münster wiesen die Klage ab. 

Das Bundesverwaltungsgericht entschied allerdings bereits 2016, dass ein IHK-Pflichtmitglied den Austritt verlangen kann, wenn sich der DIHK allgemeinpolitisch betätigt und die Gefahr einer künftigen Wiederholung von Kompetenzüberschreitungen besteht. Der Fall wurde ans Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses wies die Berufung im April 2019 erneut zurück. Der Kläger legte noch einmal beim Bundesverwaltungsgericht Revision ein, der dieser nun stattgab. 

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