Europäische Richter sollen über Aussetzung von Dublin-Abschiebungen wegen Pandemie entscheiden

EuGH/Justizia
EuGH/Justizia

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg muss sich mit der Frage befassen, ob Fristen für Abschiebungen in andere EU-Staaten wegen der Corona-Pandemie unterbrochen werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am Dienstag, diese Frage dem EuGH vorzulegen. Konkret ging es um zwei Fälle von Asylbewerbern, die über Italien nach Deutschland eingereist waren. (Az. 1 C 52.20 u.a.)

Im ersten Fall erklärte sich Italien im August 2019 bereit, die Bearbeitung des Asylantrags zu übernehmen. Der Asylbewerber, nach eigenen Angaben aus Nigeria stammend, sollte deswegen gemäß Dublin-Abkommen nach Italien abgeschoben werden. Wegen der Pandemie finden allerdings seit Februar 2020 keine Überstellungen mehr nach Italien statt. 

Das Verwaltungsgericht Aachen gab der Klage des Manns statt und entschied, dass die Zuständigkeit für den Asylantrag auf Deutschland übergegangen sei, weil die sechsmonatige Frist zur Überstellung abgelaufen war. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in diesem Fall aber noch Klärungsbedarf beim EuGH, ebenso in einem „im Kern vergleichbaren“ Fall, der dem Verwaltungsgericht Potsdam vorlag. 

Die Leipziger Richter entschieden am Dienstag auch über einen weiteren ähnlichen Fall einer iranischen Staatsbürgerin, die mit einem vom polnischen Konsulat in Teheran ausgestellten Schengen-Visum nach Deutschland eingereist war und hier Asyl beantragte. Auch ihre geplante Überstellung nach Polen im Rahmen des Dublin-Abkommens wurde wegen der Pandemie ausgesetzt.

Darum ging es in dem Urteil aber nicht. Die Frau hatte sich nämlich zwischendurch außerdem ins Kirchenasyl begeben, ohne zunächst die Behörden darüber zu informieren. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verlängerte kurz darauf die Überstellungsfrist, weil die Asylbewerberin flüchtig war.

Das Bundesverwaltungsgericht gab nun ihrer Sprungrevision recht. Als das Bundesamt die Frist verlängerte, sei die Frau schon nicht mehr flüchtig gewesen, sondern habe den Behörden ihren Aufenthaltsort im Kirchenasyl mitgeteilt, hieß es. Darum sei die Frist nicht wirksam verlängert worden; zuständig für die Prüfung ihres Asylantrags sei nun Deutschland.

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