Die elektronische Fußfessel ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Zwar liege ein „tiefgreifender Grundrechtseingriff“ vor, der aber zumutbar sei, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss. Es wies zwei Verfassungsbeschwerden ab, die sich gegen diese elektronische Überwachung bestimmter aus der Haft entlassener Straftäter richteten. (Az. 2 BvR 916/11 und 2 BvR 636/12)
Die elektronische Fußfessel war 2011 in Deutschland eingeführt worden. Mit ihr soll im Rahmen der sogenannten Führungsaufsicht der Aufenthaltsort von Menschen vorübergehend überwacht werden, die schwere Straftaten wie Tötungsdelikte oder Vergewaltigungen begingen und ihre Haftstrafe absaßen – von denen aber befürchtet wird, dass sie weitere ähnliche Straftaten begehen könnten.
Bei den Klägern handelt es sich um solche früheren Häftlinge, für die Führungsaufsicht mit elektronischer Fußfessel angeordnet wurde. Vor dem Bundesverfassungsgericht rügten sie unter anderem die Verletzung ihrer Menschenwürde. Dieser Argumentation folgten die Karlsruher Richter aber nicht. Mit der elektronischen Fußfessel werde nur der Aufenthaltsort überwacht und nicht, was die Betreffenden dort täten, hieß es zur Begründung. Dies erreiche nicht den „unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung“.
Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht werde nicht verletzt. Die Vorschriften seien verhältnismäßig, hieß es. Eine elektronische Fußfessel werde nämlich nur angeordnet, wenn die „hinreichend konkrete Gefahr“ bestehe, dass der Betroffene weitere schwere Straftaten begehe. Sie sei durch Kleidung leicht zu verdecken, so dass der Träger nicht „sichtbar gebrandmarkt“ werde. Darum sei auch seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht wesentlich erschwert.
Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Tragen einer Fußfessel schädlich für die Gesundheit sei. „Mit Blick auf die Aufnahme intimer Kontakte“ greife die Maßnahme zwar tatsächlich stärker in die Lebensführung ein, erklärten die Karlsruher Richter – etwa „weil sich Betroffene aus einem Gefühl der Scham an solchen Kontakten gehindert sehen“ könnten. Aber diese Einschränkungen seien hier zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter des Lebens, der Freiheit, der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung Dritter gerechtfertigt.
Der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt, begrüßte die Entscheidung. Damit gebe es endlich Rechtssicherheit, erklärte er. Der Einsatz einer elektronischen Fußfessel sei im Vergleich zur Unterbringung in Strafhaft oder Sicherungsverwahrung die weitaus günstigere Maßnahme und auch „weniger einschneidend mit Blick auf die Rechte“ des Überwachten.