Corona-Hilfen für Fluggesellschaften in Schweden und Frankreich sind rechtens

Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof

Die von Schweden und Frankreich eingeführten Corona-Hilfen für Fluggesellschaften sind mit EU-Recht vereinbar. Die entsprechenden Genehmigungen der EU-Kommission seien nicht zu beanstanden, entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg am Mittwoch und wies Klagen von Ryanair zurück. Die Airline kündigte an, dagegen Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzulegen. (Az. T-238/20 und T-259/29)

Es waren die ersten Urteile in einer Reihe von Verfahren gegen staatliche Hilfen in unterschiedlichen Ländern, die Ryanair auf europäischer Ebene angestrengt hat. Das Unternehmen sieht sich diskriminiert, weil die Unterstützung nur denjenigen Airlines gewährt wurde, die eine inländische Betriebsgenehmigung haben – in den Fällen also SAS und Air France. Das EuG entschied aber, dass keine Diskriminierung vorliege.

Schweden hatte im April 2020 Darlehensgarantien für Luftfahrtunternehmen mit einer schwedischen Betriebsgenehmigung angemeldet. Die Kommission genehmigte diese. Das war rechtens, teilte das EuG nun mit. Die Hilfen dienten der Behebung einer durch die Pandemie verursachten beträchtlichen Störung im schwedischen Wirtschaftsleben. Die Beschränkung auf Unternehmen mit schwedischer Genehmigung sei dazu geeignet, diese Störung zu beheben. 

Wenn der Hauptgeschäftssitz in Schweden sei, unterliege eine Airline der Finanzaufsicht sowie der Prüfung der Kreditwürdigkeit durch die schwedischen Behörden. Durch die Verordnung würden gegenseitige Verpflichtungen und damit ein spezielles und dauerhaftes Verhältnis zwischen ihnen begründet, was die Voraussetzungen für die Hilfen erfülle. 

Sie seien auch verhältnismäßig: Schwedische Fluggesellschaften beförderten Fracht und Passagiere vor allem von und nach Schweden. Das stelle die Anbindung des Landes sicher. Wäre die Beihilfe auf andere Unternehmen ausgeweitet worden, hätte damit dieses Ziel nicht erreicht werden können, so das Gericht. Angesichts einen Rückgangs des Fluggastaufkommens um 93 Prozent im März 2020 an den drei größten Flughäfen gingen die Regelungen auch nicht zu weit.

Somit stellten sie keine Diskriminierung anderer Fluggesellschaften dar, teilte das Gericht mit. Die Kommission habe auch davon ausgehen können, dass die Regelungen im Interesse der EU erlassen wurden.

Frankreich hatte im März 2020 ein befristetes Zahlungsmoratorium für Steuern und Abgaben für Luftfahrtunternehmen mit französischer Genehmigung angemeldet. Die Steuern sollten gestundet und später gezahlt werden. Auch dies genehmigte die EU-Kommission, auch hiergegen zog Ryanair vor Gericht und scheiterte. 

Die Pandemie und die politischen Einschränkungen seien ein außergewöhnliches Ereignis, durch das den Airlines wirtschaftliche Schäden entstanden seien, stellte das EuG fest. Die Beschränkung auf Airlines mit französischer Genehmigung sei dazu geeignet, diese Schäden zu beseitigen. 

Sie seien auch verhältnismäßig und nicht diskriminierend. Die Höhe der Schäden übersteige zudem höchstwahrscheinlich den Wert des Moratoriums, so dass eine mögliche Überkompensation klar auszuschließen sei, entschied das EuG. 

Ryanair teilte nach der Veröffentlichung der Urteile mit, dass es vor den EuGH ziehen werde. Das Unternehmen hoffe, dass dieser die Genehmigungen der Kommission kippen werde, sagte ein Sprecher.

Anzeige



Anzeige

Avatar-Foto
Über Redaktion des Nürnberger Blatt 44940 Artikel
Hier schreiben und kuratieren die Redakteure der Redaktion des Nürnberger Blatt