EuGH-Urteil: YouTube muss beim illegalen Hochladen eines Films nur Adresse des Nutzers nennen

YouTube

Ein Videoportal wie YouTube muss nach EU-Recht beim illegalen Hochladen eines Films auf der Plattform bei Klagen der Rechteinhaber nur die Postadresse des Nutzers herausgeben. E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse eines Geräts könnten dagegen nicht verlangt werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. Hintergrund ist eine Klage der Filmverwertungsgesellschaft Constantin auf umfassende Auskünfte. Der mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof (BGH) rief den EuGH zur Auslegung der maßgeblichen EU-Richtlinie an. (Az. C-264/19)

Im konkreten Fall geht es um Filme, die auf YouTube hochgeladen und bis zu ihrer Sperrung tausendfach abgerufen wurden. Strittig ist zwischen beiden Seiten, welche Auskünfte YouTube über die Nutzer herausgeben muss. Der BGH setzte das Verfahren zunächst aus und bat den EuGH um eine Klarstellung dazu, was unter dem „Adresse“ in der maßgeblichen Richtlinie zu verstehen ist.

Der Gerichtshof stellte daraufhin fest, dass damit gewöhnlich nur die Postanschrift erfasst werde. Wenn der Begriff „Adresse“ wie in der Richtlinie nicht weiter präzisiert werde, beziehe er sich damit auch nicht auf E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse.

Der EuGH verwies zugleich darauf, dass die EU-Staaten Rechteinhabern einen weitergehenden Auskunftsanspruch einräumen könnten. Dabei müsse jedoch ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten gewährleistet sein sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. 

Nach dem Urteil des EuGH muss abschließend der Bundesgerichtshof über den konkreten Rechtsstreit zwischen der Filmverwertungsgesellschaft Constantin und YouTube entscheiden. Dabei ist der BGH aber an die Vorgaben des Gerichtshofs in Luxemburg gebunden.

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