Erhöht ein Vermieter nach verschiedenen baulichen Maßnahmen die Miete, so ist bei einem Streit jede Maßnahme eigenständig zu betrachten. Die Unwirksamkeit der Mieterhöhung in einzelnen Punkten macht nicht die gesamte Mieterhöhung unwirksam, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VIII ZR 81/19)
Im Streitfall hatten die Vermieter 2016 ein Mehrfamilienhaus in Düsseldorf an die Fernwärme angeschlossen, das 60 Jahre alte Treppenhaus sowie sämtliche Haus- und Wohnungstüren erneuert, neue Leitungen verlegt sowie erstmalig eine Wärmedämmung an Dach, Fassade und Kellerdecke anbringen lassen. Für die klagende Mieterin erhöhte sich die Kaltmiete von ursprünglich 307 Euro auf zunächst 497 Euro und dann auf 738 Euro.
Hierzu urteilte nun der BGH, die Mieterhöhung wegen des Anschlusses an die Fernwärme sei unzulässig oder zumindest nicht ausreichend begründet gewesen. Dies mache die Erhöhungen aber nicht insgesamt unwirksam. Denn die einzelnen Maßnahmen seien voneinander trennbar und seien in den Erhöhungserklärungen auch einzeln ausgewiesen und begründet gewesen.
Dadurch sei auch nachvollziehbar, in welcher Höhe die einzelnen Maßnahmen zu der geforderten Gesamterhöhung beitragen. Der Mieterin sei hier daher auch eine entsprechend anteilige Erhöhung zuzumuten.
Im konkreten Fall soll nun das Landgericht Düsseldorf die weiteren Posten der Mieterhöhung prüfen und beispielsweise klären, ob sich die Vermieter bei Treppenhaus und Türen nicht einen Instandhaltungs-Anteil anrechnen lassen müssen, weil sie durch die Sanierung Instandhaltungskosten eingespart haben.