Leiharbeitnehmer dürfen weiterhin nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Mit einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss bestätigte das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Gesetzesklausel aus dem Jahr 2017. Der Gesetzgeber habe damit das Kräftegleichgewicht zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften wieder herstellen wollen, betonten die Karlsruher Richter. Arbeitgeber würden nicht in ihren Rechten verletzt. (Az: 1 BvR 842/17)
Die neue Klausel im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz soll verhindern, dass Leiharbeitnehmer direkt oder auch indirekt streikende Arbeitnehmer ersetzen. Konkret sieht sie vor, dass Leiharbeitnehmer nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt werden dürfen, ebenso nicht für Tätigkeiten eines nicht streikenden Arbeitnehmers, der die Arbeit eines Streikenden übernommen hat. Bei Verstößen droht ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro.
Ein Kinobetreiber meinte, er werde dadurch unzulässig in seinen Mitteln zur Abwehr eines Streiks beschränkt. Vor dem Bundesverfassungsgericht haben Arbeitgeberverbände ihn darin unterstützt. Die Vorschrift verletze die Koalitionsfreiheit der Arbeitgeber und sei daher verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht wies seine Beschwerde nun jedoch ab. Das im Grundgesetz verankerte System der Tarifautonomie funktioniere nur, wenn zwischen den Tarifvertragsparteien „ein ungefähres Kräftegleichgewicht besteht“. Dies sei von solchem Gewicht, dass der Gesetzgeber Ungleichgewichte ausgleichen dürfe, die auf strukturellen Gründen beruhen.
Dies sei hier der Fall gewesen. Leiharbeitskräfte seien in jüngster Zeit vermehrt als Streikbrecher eingesetzt worden. Dies habe das Kräftegleichgewicht „erheblich zulasten der Gewerkschaften“ verschoben. Insbesondere bei einfachen Tätigkeiten hätten Arbeitgeber einen Streik durch Leiharbeit „nahezu folgenlos abfangen“ können.
Mit der 2017 eingeführten Vorschrift habe der Gesetzgeber dies ausgleichen wollen. Dabei habe er Leiharbeit in bestreikten Betrieben nicht generell verboten, sondern nur den Einsatz der Leihkräfte als Streikbrecher.
„Damit verletzt der Gesetzgeber auch nicht die staatliche Pflicht zur Neutralität. Es ist ihm gerade nicht verwehrt, die Rahmenbedingungen im Tarifvertragsrecht zu ändern, um Parität wiederherzustellen“, erklärten die Karlsruher Verfassungsrichter. Dies sei den Arbeitgebern zumutbar.