Ein handelsüblicher Elektroroller ist einem Gerichtsurteil zufolge kein adäquater Ersatz für einen elektrischen Krankenrollstuhl. Die Richter am Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in Celle lehnten nach eigenen Angaben vom Montag deshalb die Klage eines 80-Jährigen gegen seine gesetzliche Krankenkasse ab. Er wollte der Kasse die Kosten für einen klappbaren kleinen E-Scooter in Rechnung stellen. Ein Elektrorollstuhl war ihm zu unhandlich. (Az. L 16 KR 151/20)
Da die Kasse nicht bezahlen wollte, zog der gehbehinderte Mann vor Gericht. Das LSG bestätigte deren Rechtsauffassung jedoch. Ein nur für den Freizeitbereich entwickeltes Gerät sei kein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern lediglich ein „Gebrauchsgegenstand“. Daher bestehe auch keine Leistungspflicht.
Mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 Stundenkilometern könne der besagte E-Roller für den Behindertenbereich zudem zu gefährlich sein, merkten die Richter an. Sie wiesen die Klage außerdem auch ab, weil der Mann aus dem Landkreis Celle den vorgeschriebenen Beschaffungsweg nicht einhielt. Er bestellte zuerst einen Roller und informierte erst dann die Kasse. Das ist aber nicht zulässig.