EuGH: Aufenthaltsrecht bleibt bei Einbürgerung erhalten

Symbolbild: EuGH
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Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer in Deutschland behalten ihr Aufenthaltsrecht nach dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei auch dann, wenn sie die deutsche Nationalität annehmen. Die bereits zuvor erworbenen Rechte gehen nicht verloren, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag. Konkret ging es um eine Witwe, die zwar inzwischen wieder ihre ursprüngliche türkische Staatsangehörigkeit angenommen hat, aber trotzdem in Deutschland leben will. (Az. C-720/19)

Die Frau zog 1970 zu ihrem türkischen Ehemann nach Deutschland. Sie erhielt auf Grundlage des 1963 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Türkei geschlossenen Abkommens zunächst eine befristete, später eine unbefristete Aufentshaltserlaubnis. Einige Jahre nach dem Tod ihres Mannes ließ sie sich 2001 in Deutschland einbürgern. Wenige Monate später nahm sie aber wieder die türkische Staatsangehörigkeit an und verlor dadurch die deutsche.

Sie erhielt danach mehrfach eine befristete Aufentshaltserlaubnis in Deutschland. Eine unbefristete Erlaubnis lehnte die Stadt Duisburg aber ab. Dagegen klagte die Frau 2017 vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht, das den EuGH um Auslegung des europäischen Rechts bat. Dieser entschied nun, dass Familienmitglieder in solchen Fällen die Rechte behalten, die sie vor Annahme der deutschen Nationalität hatten. 

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