Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten im Ausland sollen ab dem 8. November neue Quarantäne-Bestimmungen gelten. Dies sieht der Entwurf für eine neue Muster-Quarantäneverordnung vor, über die am Mittwoch das Bundeskabinett beriet; der Entwurf liegt AFP vor. Zentraler Punkt ist eine Pflichtquarantäne von zehn Tagen für alle Rückkehrer aus Gebieten, die vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft werden.
Diese Pflichtquarantäne kann verkürzt werden, wenn der oder die Betroffene „frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise“ einen negativen Corona-Test vorlegen können, wie es in der Vorlage heißt. Bislang gilt für Reiserückkehrer aus Risikogebieten eine Pflichtquarantäne von 14 Tagen.
Die Vorgaben müssen noch von den Ländern auf dem Verordnungsweg umgesetzt werden. Die Musterverordnung solle eine „möglichst bundesweit einheitliche Regelung“ gewährleisten, sagte Regierungssprecher Steffen Seibert in Berlin. Das „gemeinsame Ziel“ von Bund und Ländern sei es, „neue Infektionsherde durch Einreisen nach Deutschland zu verhindern“.
Die Musterverordnung sieht Ausnahmen von der Test- und Quarantänepflicht vor. Sie gelten für Transitreisen, für Reisen in Nachbarländer von weniger als 24 Stunden Dauer, für Besuche aus familiären Gründen von bis zu 72 Stunden, für Berufs- und Studienpendler sowie für Beschäftigte im Waren- und Personenverkehr, für Beschäftigte im Gesundheitswesen und für „hochrangige Repräsentanten staatlicher Organe“ – hier ist jeweils das Vorliegen eines Schutz- und Hygienekonzepts erforderlich.
Eine weitere Regelung sieht mehrere Ausnahmen von der Quarantänepflicht vor, wobei sich Betroffene in diesen Fällen einem Coronatest unterziehen müssen: Dies gilt etwa für Besuche aus familiären Gründen von mehr als 72 Stunden, für „zwingend notwendige berufliche Tätigkeiten“ für bis zu fünf Tage und für Teilnehmer internationaler Sportveranstaltungen.
Sonderregelungen geben soll es für Saisonarbeiter, Bundeswehrangehörige und Urlaubsrückkehrer, soweit ein Schutz- und Hygienekonzept im Urlaubsland vorliegt und keine „Infektionslage“ der Sonderregelung entgegensteht.