Vier frühere Funktionäre der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Berlin müssen nun doch noch mit einem Strafurteil wegen Untreue rechnen. Einen Freispruch des Landgerichts Berlin hob am Dienstag der fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig auf, wie das Gericht an seinem Hauptsitz in Karlsruhe mitteilte. (Az: 5 StR 553/19)
Konkret geht es um die Fortzahlung der Vergütung, wenn ausgeschiedene KV-Vorstände wieder eine eigene Praxis eröffnen. Dies soll den Wiedereinstieg in die ärztliche Praxis erleichtern. Vor den Vorstandswahlen 2011 wurde diskutiert, für die neu gewählten Vorstände diese Zahlungen von zwölf auf sechs Monate zu halbieren.
Die angeklagten drei Vorstandsmitglieder verzichteten auf eine neue Kandidatur und genehmigten sich die Zahlungen für ein volles Jahr in Höhe von jeweils 183.000 Euro, ohne dass sie eine Praxis eröffneten. Unterzeichnet wurde dies vom vierten Angeklagten, dem damaligen Vorsitzenden der Vertreterversammlung, der die eigentlich entscheidungsbefugte Versammlung gar nicht erst informiert hatte.
Die Staatsanwaltschaft warf den KV-Funktionären Untreue mit einem Schaden von insgesamt 549.000 Euro vor. Das Landgericht Berlin sprach die vier Angeklagten am 29. April 2019 frei. Sie hätten sich das Geld zwar zu früh ausgezahlt, letztlich sei der KV ein Schaden aber nicht entstanden.
Der BGH hob die Freisprüche nun auf. Beim Landgericht seien offenbar die „für die strafrechtliche Bewertung maßgebliche Umstände aus dem Blick geraten“. Entgegen der bestehenden Voraussetzung hätten die früheren Vorstände das Geld bekommen, ohne jeweils eine Praxis zu eröffnen.
Es liege nahe, darin einen Verstoß gegen das in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende „Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ zu sehen, erklärte der BGH. Das Landgericht Berlin soll nun nochmals neu über die Anklage entscheiden.